Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stehen ihm aber von vornherein – abgesehen von der Integrationsentschädigung (vgl. dazu E. II/6) – keine Leistungen der Unfallversicherung mehr zu, wobei ihm namentlich keine Invalidenrente auszurichten ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6. | |||||||||||| | 6.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer beantragt eine Integritätsentschädigung von 20 %, während ihm die Beschwerdegegnerin 2 eine solche von 15 % zusprach, woran sie im vorliegenden Verfahren festhält. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.2 Dr. I.____