Namentlich auch abgelegenere Gebiete sind mittlerweile etwa durch Meliorationsstrassen problemlos erreichbar. Daher ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeitstätigkeit einzig deshalb nicht mehr vollumfänglich ausführen kann, weil ihm Gehstrecken von mehr als 300 Metern nicht mehr zumutbar sind. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stehen ihm aber von vornherein – abgesehen von der Integrationsentschädigung (vgl. dazu E. II/6) – keine Leistungen der Unfallversicherung mehr zu, wobei ihm namentlich keine Invalidenrente auszurichten ist.