Einzig längere Fussmärsche (von über 300 Metern) seien ihm nicht mehr zumutbar (vgl. Beantwortung der Fragen 4.5 und 4.6.1 im neurologischen Teilgutachten). Dies entspricht auch den Aussagen im Gesamtgutachten. Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Arbeitstätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einem vollen Pensum zumutbar ist, sofern der Fussweg vom Auto bis zum Kunden nicht mehr als 300 Meter beträgt. Nicht ins Gewicht fallen dabei die im orthopädischen Gutachten festgestellten Einschränkungen, da diese keine Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeiten zeitigen. | |||||||||||| | | ||||||||||||