Der Fall werde beim Spital E.______ abgeschlossen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Soweit der vom Beschwerdeführer mit einem Gutachten beauftragte Dr. H.______ am 7. Juli 2015 davon ausging, der Beschwerdeführer sei jetzt und auf Dauer in seiner aktuellen Berufssituation maximal zu 50 % arbeitsfähig und am 17. August 2015 ergänzte, dass die Beurteilung auch für sämtliche angepassten Tätigkeiten gelte, weist Dr. K.______ zutreffend darauf hin, dass dies nicht zu überzeugen vermöge. So äussert sich Dr. H.______ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch zur Colitis ulcerosa und führt eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Konzentrationsschwäche an.