In beiden Teilgutachten wird festgestellt, dass die Fussheberparese im Vordergrund stehe, diese aber nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, als diesem Gehstrecken über 300 Meter, Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar seien. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Dr. D.______, welcher am 12. Juni 2014 von einem erfreulichen Verlauf nach Versorgung einer komplexen Unterschenkelverletzung bei mittlerweile beschwerdefreiem Patienten berichtete. Der Beschwerdeführer sei wieder zu 100 % arbeitsfähig. Der Fall werde beim Spital E.___