| |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2 Es ist unbestritten, dass die Folgen der Darmerkrankung des Beschwerdeführers aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant sind. Massgebend sind die neurologische und die orthopädische Beurteilung. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar. In beiden Teilgutachten wird festgestellt, dass die Fussheberparese im Vordergrund stehe, diese aber nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, als diesem Gehstrecken über 300 Meter, Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar seien.