_, attestierte dem Beschwerdeführer aus gastroenterologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von 20-30 %. Dies begründete er damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Colitis ulcerosa an Stuhlunregelmässigkeiten leide, was namentlich zufolge unterbrochenen Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge die Leistungsfähigkeit vermindere. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten konnte Dr. N.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Für die Schlafstörungen und die vermehrte Müdigkeit bestünden somatische Gründe.