| |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.3 | |||||||||||| | 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme zum Gutachten geltend, es gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor, ob ihm die angestammte Tätigkeit aus neurologischer Sicht in einem Pensum von 50 % oder in einem solchen von 100 % zumutbar sei. Selbst wenn man aber von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum ausginge, würde das nicht automatisch bedeuten, er könnte seine Tätigkeit wieder vollumfänglich ausüben. Eine Steigerung des Pensums würde nämlich daran scheitern, dass dann wieder vermehrt Kundenbesuche mit zusätzlichen längeren Gehstrecken aufgrund des geographischen Einzugsgebiets notwendig würden.