Dies wurde durch die Beschwerdegegnerin 2 begrüsst, während die Beschwerdegegnerin 1 die Einholung eines Gutachtens als nicht notwendig erachtete. Da neben den unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auch ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht hängig war, wurde ein polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie) in Auftrag gegeben, bei welchem nicht nur unfallversicherungsrechtlich relevante Fragen gestellt wurden. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.3 | |||||||||||| | 4.3.1