Die Beschwerdegegnerin 2 folgte im Wesentlichen den Berichten ihres Vertrauensarztes, Prof. Dr. G.______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 23. Januar 2004 an einer Fussheberparese leidet und beim Unfall vom 12. März 2013 eine Unterschenkelfraktur erlitt. Die beiden Einspracheentscheide betrachteten jedoch im Wesentlichen isoliert den jeweiligen sie betreffenden Unfall. Da indessen eine komplexe medizinische Situation vorlag und da aufgrund der durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. H.__