| |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.3 Weil die Beschwerdegegnerinnen in beweisrechtlicher Hinsicht zur Objektivität verpflichtete gesetzesvollziehende Organe sind, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.4