Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war. Dieser nahm am 7. Juli 2017 zum Gutachten Stellung. Dabei ging er davon aus, dass ihm seitens der Helsana eine Invalidenrente zustehe. Ferner stellte er den zusätzlichen Antrag, dass ihm zu Lasten der Helsana eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen sei. In ihrem Schreiben vom 31. August 2017 bzw. 8. September 2017 nahmen die Vaudoise (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und die Helsana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) nicht mehr eingehend zum Gutachten Stellung. Letztere wies aber darauf hin, dass sie an der Integritätsentschädigung von 15 % festhalte.