___ an seinen Anträgen fest. Die Helsana schloss in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 erneut auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.3 Das Verwaltungsgericht teilte den Parteien am 25. August 2016 mit, dass es die Einholung eines Gutachtens bei der MEDAS Zentralschweiz als erforderlich erachte. Die Helsana nahm am 2. und 7. September 2016, die Vaudoise am 7. September 2016 und A.______ am 14. September zur geplanten Begutachtung Stellung. Das Gutachten wurde dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2017 erstattet. Die Vaudoise und die Helsana äusserten sich dazu bereits am 6. Juni 2017, obwohl erst A.______ Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war.