das gegen die Vaudoise hängige Verfahren VG.2015.00059 bis zum Ergehen des Einspracheentscheids der Helsana zu sistieren. Diesem Antrag leistete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 Folge. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2 Die Helsana hiess die Einsprache von A.______ am 18. Dezember 2015 teilweise gut, sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte im Übrigen eine Leistungspflicht. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.3 Dagegen erhob A.______ am 25. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2016.00011) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids.