In seiner Replik vom 26. August 2015 stellte A.______ den zusätzlichen Antrag, dass die Helsana ins Verfahren beizuladen sei. Die Vaudoise hielt in ihrer Duplik vom 29. September 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3. | |||||||||||| | 3.1 Mittlerweile hatte die Helsana mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ebenfalls eine Leistungspflicht verneint, wogegen A.______ am 14. August 2015 Einsprache erhob. Am 29. Oktober 2015 beantragte A.______ das gegen die Vaudoise hängige Verfahren VG.2015.00059 bis zum Ergehen des Einspracheentscheids der Helsana zu sistieren.