Am 12. März 2013 verunfallte er beim Skifahren. Im Zeitpunkt des ersten Unfalls war er bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana), im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch unfallversichert. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | 2.1 Die Vaudoise erbrachte nach dem zweiten Unfall Versicherungsleistungen, ehe sie am 15. Dezember 2014 die Leistungen per 31. Dezember 2013 einstellte. Dagegen erhob A.______ am 28. Januar 2015 Einsprache, welche die Vaudoise am 23. März 2015 abwies. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2 Dagegen gelangte A.___