{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00059_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=856&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09179eb2e3bf16d39603176e75c6cafb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00059", "VG.2017.575"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:56", "Checksum": "ef85f3f640528a41d617684c5b55b0af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\nDanach ist bei einer Glutaeuslähmung ebenso wie bei einer Peronaeuslähmung von einer Integritätseinbusse von 10 % auszugehen (SUVA, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 2 [Revision 2000], Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten). Die Beschwerdegegnerin 2 begründete in ihrem Einspracheentscheid die Bezifferung des Integritätsschadens unter Bezugnahme auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Prof. G.______. Dabei führte sie nachvollziehbar aus, dass es nicht zu einer Totallähmung gekommen sei, da der Nervus glutaeus superior auch Fasern der Nervenwurzel L4 bzw. S1 besitze. Bei einer vollständigen Lähmung der abduktorisch wirkenden Muskeln, wäre im Befundbericht des Neurozentrums Thalwil vom 29. Juni 2015 nicht von einer \"leichten Absinktendenz\" gesprochen worden. Da es sich nur um eine Teilschwäche handle, werde diesbezüglich unter dem Titel \"Glutaeuslähmung\" die Integritätsentschädigung um 50 % auf 5 % gekürzt, was zusammen mit der Peronaeuslähmung eine Integritätsentschädigung von 15 % ergebe. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Einschätzung des Integritätsschadens nachvollziehbar begründet, während die neurologische Teilgutachterin ohne weitere Begründung von einem Integritätsschaden von 20 % ausging. Dr. H.______ begründete zwar seine Einschätzung. Er ging aber von einer vollständigen Glutaeuslähmung aus, was durch Prof. G.______ schlüssig widerlegt wurde. Unter diesen Umständen lag die Bezifferung des Integritätsschadens auf 15 % im Ermessen der Beschwerdegegnerin 2, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDies führt zur Abweisung der Beschwerden. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht aber auch den Beschwerdegegnerinnen nicht zu, da nur die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht gab bei der MEDAS Zentralschweiz ein Gutachten in Auftrag, da sich aus den Akten nicht zuverlässig beurteilen liess, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und welche Wechselwirkungen zwischen den Unfallereignissen bestehen. Erst nach Eingang des Gutachtens war dem Verwaltungsgericht eine zuverlässige Beurteilung der Beschwerden möglich. Demgemäss wären die Gutachtenskosten von Fr. 17'123.95 grundsätzlich je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.2.1). Da im Gutachten aber im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht hängige invalidenversicherungsrechtliche Verfahren VG.2015.00072 auch spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Fragen zu beantworten waren, was die Gutachtenskosten erhöhte, rechtfertigt es sich, den Anteil der Beschwerdegegnerinnen auf je einen Viertel zu begrenzen. |\n||||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||||\n|"}