{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00059_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=856&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09179eb2e3bf16d39603176e75c6cafb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00059", "VG.2017.575"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:56", "Checksum": "ef85f3f640528a41d617684c5b55b0af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDies steht im Einklang mit der Beurteilung von Dr. D.______, welcher am 12. Juni 2014 von einem erfreulichen Verlauf nach Versorgung einer komplexen Unterschenkelverletzung bei mittlerweile beschwerdefreiem Patienten berichtete. Der Beschwerdeführer sei wieder zu 100 % arbeitsfähig. Der Fall werde beim Spital E.______ abgeschlossen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nSoweit der vom Beschwerdeführer mit einem Gutachten beauftragte Dr. H.______ am 7. Juli 2015 davon ausging, der Beschwerdeführer sei jetzt und auf Dauer in seiner aktuellen Berufssituation maximal zu 50 % arbeitsfähig und am 17. August 2015 ergänzte, dass die Beurteilung auch für sämtliche angepassten Tätigkeiten gelte, weist Dr. K.______ zutreffend darauf hin, dass dies nicht zu überzeugen vermöge. So äussert sich Dr. H.______ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch zur Colitis ulcerosa und führt eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Konzentrationsschwäche an. Dazu ist er als Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie nicht kompetent. Sodann zeigt Dr. K.______ auf, dass die Diagnose einer OSG-Arthrose nicht haltbar sei. Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. H.______ keine Zweifel am neurologischen und am orthopädischen Teilgutachten zu wecken, welche überdies in Einklang mit den Aussagen des behandelnden Chirurgen stehen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.3 Auch der Beschwerdeführer selbst wendet sich nicht gegen das neurologische und das orthopädische Teilgutachten. Aus seiner Sicht ist indessen unklar, ob die Neurologin die angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % oder mit einem solchen von 100 % zumutbar erachtet. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist trotz allfälliger sprachlicher Ungenauigkeiten nicht nachvollziehbar. Aus dem Gutachten geht nämlich deutlich hervor, dass Dr. I.______ von einer minimalen Einschränkung für die Tätigkeit als […] ausgeht. Einzig längere Fussmärsche (von über 300 Metern) seien ihm nicht mehr zumutbar (vgl. Beantwortung der Fragen 4.5 und 4.6.1 im neurologischen Teilgutachten). Dies entspricht auch den Aussagen im Gesamtgutachten. Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Arbeitstätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einem vollen Pensum zumutbar ist, sofern der Fussweg vom Auto bis zum Kunden nicht mehr als 300 Meter beträgt. Nicht ins Gewicht fallen dabei die im orthopädischen Gutachten festgestellten Einschränkungen, da diese keine Auswirkungen auf die angestammte Tätigkeiten zeitigen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.4 Soweit der Beschwerdeführer nun aufgrund der Restriktionen bei der Gehstrecke davon ausgeht, er sei aus rein unfallversicherungsrechtlicher Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig, ist ihm nicht zu folgen. Es ist gerichtsnotorisch, dass es im Kanton Glarus – mit Ausnahme der autofreien Ortschaft Braunwald mit gut 300 Einwohnern – kaum mehr Haushalte gibt, die nicht bis auf eine Strecke von 300 Metern mit dem Auto erreicht werden können. Namentlich auch abgelegenere Gebiete sind mittlerweile etwa durch Meliorationsstrassen problemlos erreichbar. Daher ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeitstätigkeit einzig deshalb nicht mehr vollumfänglich ausführen kann, weil ihm Gehstrecken von mehr als 300 Metern nicht mehr zumutbar sind. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit stehen ihm aber von vornherein – abgesehen von der Integrationsentschädigung (vgl. dazu E. II/6) – keine Leistungen der Unfallversicherung mehr zu, wobei ihm namentlich keine Invalidenrente auszurichten ist. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||||\n|\n6.1 Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer beantragt eine Integritätsentschädigung von 20 %, während ihm die Beschwerdegegnerin 2 eine solche von 15 % zusprach, woran sie im vorliegenden Verfahren festhält. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6.2 Dr. I.______ schätzte die Integritätseinbusse in Anlehnung der Vorgaben der Suva-Tabelle 2 auf 20 %, was im Gesamtgutachten so übernommen wurde. Begründet wurde dies mit der persistierenden Fussheberlähmung. Dr. H.______ ging in seinem Bericht vom 10. Juli 2015 ebenfalls von einer Integritätsentschädigung von 20 % aus, wobei er die Glutaeuslähmung und die Peronaeuslähmung je mit 10 % bewertete. Prof. G.______ schätzte die Integritätsentschädigung am 12. Dezember 2015 hingegen auf lediglich 15 %. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n6.3 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG zusteht. Gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien gemäss Anhang 3 UVV. Aus diesen geht indessen nicht hervor, wie die Integritätsentschädigung im vorliegenden Fall zu berechnen ist. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten rechtfertigt es sich, auf die Tabelle 2 der SUVA abzustellen, auch wenn diese für das Gericht nicht verbindlich ist (BGE 113 V 218 E. 2b). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}