{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00059_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=856&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09179eb2e3bf16d39603176e75c6cafb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00059", "VG.2017.575"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:56", "Checksum": "ef85f3f640528a41d617684c5b55b0af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n||||||||||||\n|\n5.1 |\n||||||||||||\n|\n5.1.1 Das Gutachten der MEDAS wurde am 9. Mai 2017 erstattet. Dr. I.______, Neurologie FMH, führte im neurologischen Teilgutachten aus, von neurologischer Seite her könnten die aktuellen klinischen Befunde, wie sie vom Neurologen Prof. Dr. J.______ im Jahr 2015 beschrieben worden seien, im Rahmen einer radikulären schweren motorischen Ausfallsymptomatik L5 links mit der schweren Fussheberparese und leichter Beckeninstabilität aufgrund der Glutaeus medius-Schwäche links nachvollzogen werden. Aktuell werde, anders als in der Untersuchung im Jahr 2015, eine Sensibilitätsstörung des lateralen Unterschenkels und des ganzen Fusses links angegeben. Bezüglich der Fussheberparese würden sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers keine relevanten Veränderungen zeigen. Bei der aktuellen 50%igen Tätigkeit seien offenbar aufgrund des kleineren Gebiets, das dem Beschwerdeführer zugeteilt sei, Kundenbesuche mit notwendigen längeren Gehstrecken nicht mehr nötig. Entsprechend sei die aktuelle Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aus neurologischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht nicht. Gehstrecken über 300 Meter seien jedoch nicht mehr zumutbar. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.1.2 Dr. K.______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, erstattete das orthopädisch-traumatologische Teilgutachten. Bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung vom 23. Dezember 2016 finde man eine Fussheberschwäche links und eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks rechts. Die leichte Umfangsdifferenz am Unter- und Oberschenkel zu Ungunsten links sei durch die jahrelang bestehende linksseitige Fussheberparese erklärt. Die Röntgenbilder hätten keine Arthrosen gezeigt. Ein ungelöstes Problem sei die schlecht sitzende Heidelbergfeder, die nicht getragen werden könne. Das Gutachten von Dr. H.______ überzeuge nicht. Verschiedene Aussagen seien nicht nachvollziehbar. So gehörten die Beurteilung der Konzentrationsfähigkeit und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in den fachlichen Kompetenzbereich des Unfallchirurgen. Die Diagnose einer OSG-Arthrose sei nach den seit Jahren anerkannten Kriterien des Kellgren-Lawrence-Scores nicht haltbar. Im angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung seien dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sitzende Tätigkeiten im Büro oder im Homeoffice-Modus in vollem zeitlichen Umfang möglich. Dabei bestehe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine leistungsmässige Einschränkung, auch die Reisetätigkeit im Aussendienst sei nicht eingeschränkt. Folgende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer-traumalogischer Sicht zumutbar: Sitzende Tätigkeiten, gehende Tätigkeiten auf ebenem Gelände, stehende Tätigkeiten, Treppen steigen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.1.3 Dr. L.______, Chefarzt am Spital M.______, attestierte dem Beschwerdeführer aus gastroenterologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit von 20-30 %. Dies begründete er damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Colitis ulcerosa an Stuhlunregelmässigkeiten leide, was namentlich zufolge unterbrochenen Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge die Leistungsfähigkeit vermindere. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten konnte Dr. N.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Für die Schlafstörungen und die vermehrte Müdigkeit bestünden somatische Gründe. Der Beschwerdeführer verfüge über Persönlichkeitszüge und Copingmuster, die günstig seien. Die Ressourcen würden die Risiken und Belastungen überwiegen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.1.5 In der zusammenfassenden Beurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Pancolitis ulcerosa diagnostiziert 1985; Status nach Hemikolektomie links unter en-block-Resektion von Bauchdeckeninfiltration und Bauchdecken-Abszess linker Unterbrauch, Dünndarmsegmentresektion und Gelegenheits-Appendektomie vom 1. Februar 2005 wegen Adenokarzinom des Sigmas pT4pN0G3; Fallfuss und Hypästhesie links, entsprechend einem sensomotorischen radikulären Ausfallsyndrom L5 links, diskret S1 links nach Schlittelunfall vom 23. Januar 2004 mit vermutlicher Wurzelläsion L5 links; leicht eingeschränkte OSG-Beweglichkeit rechts nach distaler intraartikulärer Unterschenkelfraktur rechts am 12. März 2013 mit Osteosynthese am 18. März 2013. In der angestammten Tätigkeit als [...] sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen, wobei Gehstrecken über 300 Meter nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70 bis 80 %. Es sei ein niederschwelliger Toilettenbesuch zu gewährleisten. Körperliche Schwerarbeiten, Tätigkeiten mit Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg seien nicht mehr zumutbar. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.2 Es ist unbestritten, dass die Folgen der Darmerkrankung des Beschwerdeführers aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant sind. Massgebend sind die neurologische und die orthopädische Beurteilung. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar. In beiden Teilgutachten wird festgestellt, dass die Fussheberparese im Vordergrund stehe, diese aber nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, als diesem Gehstrecken über 300 Meter, Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar seien. |"}