{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00059_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=856&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09179eb2e3bf16d39603176e75c6cafb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00059", "VG.2017.575"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:56", "Checksum": "ef85f3f640528a41d617684c5b55b0af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n3.2 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3 Weil die Beschwerdegegnerinnen in beweisrechtlicher Hinsicht zur Objektivität verpflichtete gesetzesvollziehende Organe sind, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.4 Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||\n|\n4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 stützte sich bei ihrem Einspracheentscheid auf die Berichte ihres Vertrauensarztes, Dr. C.______, orthopädische Chirurgie FMH, des Operateurs Dr. D.______, Leitender Arzt der Chirurgischen Klinik am Spital E.______, und des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. F.______, Allgemeinmedizin FMH. Dabei beliess sie es im Wesentlichen bei der Feststellung, dass die Folgen des Skiunfalls ausgeheilt seien. Die Beschwerdegegnerin 2 folgte im Wesentlichen den Berichten ihres Vertrauensarztes, Prof. Dr. G.______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 23. Januar 2004 an einer Fussheberparese leidet und beim Unfall vom 12. März 2013 eine Unterschenkelfraktur erlitt. Die beiden Einspracheentscheide betrachteten jedoch im Wesentlichen isoliert den jeweiligen sie betreffenden Unfall. Da indessen eine komplexe medizinische Situation vorlag und da aufgrund der durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. H.______, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, zumindest näher zu prüfen war, ob die Unfallereignisse Wechselwirkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten, sah sich das Verwaltungsgericht dazu veranlasst, bei der MEDAS Zentralschweiz ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dies wurde durch die Beschwerdegegnerin 2 begrüsst, während die Beschwerdegegnerin 1 die Einholung eines Gutachtens als nicht notwendig erachtete. Da neben den unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auch ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht hängig war, wurde ein polydisziplinäres Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie) in Auftrag gegeben, bei welchem nicht nur unfallversicherungsrechtlich relevante Fragen gestellt wurden. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3 |\n||||||||||||\n|\n4.3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme zum Gutachten geltend, es gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor, ob ihm die angestammte Tätigkeit aus neurologischer Sicht in einem Pensum von 50 % oder in einem solchen von 100 % zumutbar sei. Selbst wenn man aber von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum ausginge, würde das nicht automatisch bedeuten, er könnte seine Tätigkeit wieder vollumfänglich ausüben. Eine Steigerung des Pensums würde nämlich daran scheitern, dass dann wieder vermehrt Kundenbesuche mit zusätzlichen längeren Gehstrecken aufgrund des geographischen Einzugsgebiets notwendig würden. Damit stehe ihm ohne Weiteres eine Invalidenrente zu. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3.2 Die Beschwerdegegnerinnen gehen im Wesentlichen davon aus, dass sich aufgrund des Gutachtens keine Leistungspflicht begründen lasse. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5. |"}