{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00059_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=856&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09179eb2e3bf16d39603176e75c6cafb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00059", "VG.2017.575"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:56", "Checksum": "ef85f3f640528a41d617684c5b55b0af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n\n4.3 Das Verwaltungsgericht teilte den Parteien am 25. August 2016 mit, dass es die Einholung eines Gutachtens bei der MEDAS Zentralschweiz als erforderlich erachte. Die Helsana nahm am 2. und 7. September 2016, die Vaudoise am 7. September 2016 und A.______ am 14. September zur geplanten Begutachtung Stellung. Das Gutachten wurde dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2017 erstattet. Die Vaudoise und die Helsana äusserten sich dazu bereits am 6. Juni 2017, obwohl erst A.______ Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war. Dieser nahm am 7. Juli 2017 zum Gutachten Stellung. Dabei ging er davon aus, dass ihm seitens der Helsana eine Invalidenrente zustehe. Ferner stellte er den zusätzlichen Antrag, dass ihm zu Lasten der Helsana eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen sei. In ihrem Schreiben vom 31. August 2017 bzw. 8. September 2017 nahmen die Vaudoise (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und die Helsana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) nicht mehr eingehend zum Gutachten Stellung. Letztere wies aber darauf hin, dass sie an der Integritätsentschädigung von 15 % festhalte. |\n||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Unfallversicherungsgesetz, UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\n2.1 Soweit das Unfallversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||\n|\n3.1 Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}