{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00059_2017-10-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=856&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "09179eb2e3bf16d39603176e75c6cafb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00059", "VG.2017.575"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:49:56", "Checksum": "ef85f3f640528a41d617684c5b55b0af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.10.2017 VG.2015.00059 (VG.2017.575)\nRegeste:\nSozialversicherung - Unfallversicherung\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUrteil vom 26. Oktober 2017 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||||\n|\nVG.2015.00059/VG.2016.00011 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVG.2015.00059 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nund |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVG.2016.00011 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUVG-Leistungen |\n||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\nDer im Jahr […] geborene A.______ erlitt am 23. Januar 2004 einen Schlittelunfall. Am 12. März 2013 verunfallte er beim Skifahren. Im Zeitpunkt des ersten Unfalls war er bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana), im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch unfallversichert. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\n2.1 Die Vaudoise erbrachte nach dem zweiten Unfall Versicherungsleistungen, ehe sie am 15. Dezember 2014 die Leistungen per 31. Dezember 2013 einstellte. Dagegen erhob A.______ am 28. Januar 2015 Einsprache, welche die Vaudoise am 23. März 2015 abwies. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 26. Mai 2015 (Verfahren VG.2015.00059) ans Verwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Vaudoise sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere seien ihm weiterhin Taggelder, eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vaudoise. Die Vaudoise schloss am 26. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 26. August 2015 stellte A.______ den zusätzlichen Antrag, dass die Helsana ins Verfahren beizuladen sei. Die Vaudoise hielt in ihrer Duplik vom 29. September 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||\n|\n3.1 Mittlerweile hatte die Helsana mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ebenfalls eine Leistungspflicht verneint, wogegen A.______ am 14. August 2015 Einsprache erhob. Am 29. Oktober 2015 beantragte A.______ das gegen die Vaudoise hängige Verfahren VG.2015.00059 bis zum Ergehen des Einspracheentscheids der Helsana zu sistieren. Diesem Antrag leistete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 12. November 2015 Folge. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2 Die Helsana hiess die Einsprache von A.______ am 18. Dezember 2015 teilweise gut, sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte im Übrigen eine Leistungspflicht. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3 Dagegen erhob A.______ am 25. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VG.2016.00011) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die Helsana sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten. Das Verfahren sei mit dem Verfahren VG.2015.00059 zu vereinigen. Eventualiter sei eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Helsana. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||\n|\n4.1 Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2016 das Verfahren VG.2015.00059 wieder auf und vereinigte die Verfahren VG.2015.00059 und VG.2016.00011. Gleichzeitig lud es die Helsana ins Verfahren VG.2015.00059 und die Vaudoise ins Verfahren VG.2016.00011 bei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2 Die Helsana beantragte am 25. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde VG.2016.00011; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2016 hielt A.______ an seinen Anträgen fest. Die Helsana schloss in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 erneut auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}