| |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die beiden vom Beschwerdeführer abgetretenen Forderungen nicht als Geschäftsvermögen akzeptierte. | |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Nach Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die pauschale Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 500.- ist daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.