__ sei er als […] und als Privatperson aufgetreten. Dies erhellt, dass die B.______ weder gegenüber C.______ noch gegenüber der D.______ in Erscheinung trat, weshalb die Forderungen für sich wohl auch nicht in den Bereich der Gesellschaftstätigkeit fallen. Hinzu kommt, dass die B.______ in der Vergangenheit nie gewerbsmässig als Inkassostelle tätig war, was vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. Zwar richtete sie selbst einzelne Darlehen aus, dies jedoch stets in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das Inkasso für Forderungen von Drittpersonen oder Gesellschafter übernahm sie indessen nicht.