| |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 | |||||||||| | 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim ersten zur Diskussion stehenden Vermögenswert um eine Darlehensforderung des Beschwerdeführers gegenüber Peter Müller handelt. Diese wurde am 26. August 1997 von Fr. 30'000.- auf Fr. 55'000.- ausgedehnt und ist mit einem Grundpfandrecht sichergestellt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer gegenüber C.______ Forderungen aus Auftrag geltend, da er in der Vergangenheit für diesen als […] tätig war. Mit Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 trat der Beschwerdeführer die Forderungen gegen C.______ an die B.__