Geschäftsvermögen wird angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient. Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbs- oder Veräusserungsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (vgl. BGer-Urteil 2A.44/2006 vom 17. November 2006 E. 2.2). Ein Vermögenswert kann aber dann nicht als Geschäftsvermögen akzeptiert werden, wenn er dem Gesellschaftszweck vollkommen entgegensteht. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 | |||||||||| | 5.3.1