Die Verwaltung von Vermögen ist dabei weit auszulegen, weshalb darunter sämtliche Tätigkeiten fallen können, welche unmittelbar und mittelbar der Gesellschaft dienen (vgl. dazu vorstehende E. II/5.1.1). Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass unter den Vermögensverwaltungsbegriff grundsätzlich auch das Inkasso von Forderungen subsumiert werden kann. Allerdings ist dann Vorsicht geboten, wenn es sich bei den zugrunde liegenden Forderungen um solche handelt, welche die Gesellschaft nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung begründete. Dann besteht jeweils die Gefahr, dass die Gesellschaft dazu benutzt wird, uneinbringliche Forderungen künftig steuerwirksam abzuschreiben.