Der Zweck der Gesellschaft ist dabei nicht nur derjenige, der im Handelsregister eingetragen ist, sondern auch derjenige, den die Gesellschaft nach aussen durch ihr sonstiges Verhalten kundgetan hat. Von Art. 564 Abs. 1 OR sind alle Rechtshandlungen gedeckt, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Die Bestimmung ist dabei weit auszulegen. Es ist nämlich alles darunter zu verstehen, was objektiv betrachtet durch den Zweck nicht geradezu ausgeschlossen ist.