| |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Es bleibt somit zu prüfen, ob die streitbetroffenen Positionen im Umfang von Fr. 100'000. - als Geschäftsvermögen der B.______ zu qualifizieren oder steuerrechtlich entsprechend der Veranlagung der Beschwerdegegnerin 1 zu behandeln sind. Dabei ist von Interesse, ob das Inkasso der Forderungen mit dem Zweck der Gesellschaft bzw. mit der Tätigkeit der Gesellschaft vereinbar ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 | |||||||||| | 5.1.1 Bei der B.______ handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Kommanditgesellschaft gemäss Art. 594 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR).