Entsprechendes trifft auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21 November 2012 (VGer-Urteil VG.2012.00066) zu. So war das Gericht bei der damaligen Beurteilung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht dazu angehalten, die Veranlagung der Beschwerdegegnerin 1 inhaltlich zu überprüfen und der Beschwerdeführer durfte daraus auch nicht ableiten, dass die Veranlagungsbehörde inskünftig an die frühere Qualifikation der streitbetroffenen Vermögensposten gebunden ist. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers findet damit insgesamt keine Stütze. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| |