| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Es ist unbestritten, dass die Steuerbehörden des Kantons Schwyz und die Beschwerdegegnerin 1 die streitbetroffenen Forderungen in den Steuerperioden 2008 bis 2010 dem Geschäftsvermögen der B.______ zugewiesen hatten. Die Parteien sind sich jedoch uneinig darüber, ob die Beschwerdegegnerin 1 bei der Beurteilung der Steuerperiode 2011 an die früheren rechtskräftigen Veranlagungsentscheide gebunden war. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben findet sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht Anwendung.