Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Veranlagung gegen das Legalitätsprinzip verstossen, da für die Umqualifizierung von Geschäfts- in Privatvermögen keine gesetzliche Grundlage existiere. Schliesslich sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen das Inkasso der übertragenen Forderungen vom Gesellschaftszweck der B.______ erfasst, weshalb die Überführung von privaten Forderungen ins Geschäftsvermögen nicht zu beanstanden sei.