| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe Art. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt, indem sie bestimmte Forderungen im Jahr 2011 nicht als Geschäftsvermögen der B.______ anerkannt habe, obschon dieselben Forderungen in den Jahren 2008 bis 2010 von den zuständigen Steuerbehörden als Geschäftsvermögen akzeptiert worden seien. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Veranlagung gegen das Legalitätsprinzip verstossen, da für die Umqualifizierung von Geschäfts- in Privatvermögen keine gesetzliche Grundlage existiere.