Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin 2 dazu angehalten gewesen, auch auf den Rekurs gegen die direkte Bundessteuer 2011 einzutreten oder allenfalls auf beide Rekurse nicht einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | Kommt das Verwaltungsgericht nun zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, heisst es die Beschwerde in der Regel gut und weist die Sache zur materiellen Behandlung an diese zurück.