So kann eine uneinbringliche Forderung im Geschäftsvermögen als Verlust verbucht werden, was folglich auch Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer des Beschwerdeführers zeitigen würde. Ohnehin kann der Beschwerdegegnerin 2 aber darin nicht gefolgt werden, dass bei gleicher Ausgangslage auf den Rekurs gegen die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 einzutreten ist und auf denjenigen gegen die direkte Bundessteuer 2011 nicht. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin 2 dazu angehalten gewesen, auch auf den Rekurs gegen die direkte Bundessteuer 2011 einzutreten oder allenfalls auf beide Rekurse nicht einzutreten.