Im Ergebnis entstehen dadurch keine unmittelbaren Veränderungen an der Vermögens- sowie Einkommensbesteuerung des Beschwerdeführers, weshalb diesem ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung des Rekurses grundsätzlich abzusprechen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 bemerkt jedoch zu Recht, dass die Umqualifizierung der Vermögensposten eine künftige Gefahr einer steuerwirksamen Abschreibung impliziere. So kann eine uneinbringliche Forderung im Geschäftsvermögen als Verlust verbucht werden, was folglich auch Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer des Beschwerdeführers zeitigen würde.