Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher vorab die Frage, ob sie zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Sie begründete ihr Nichteintreten damit, dass sich die Steuerfaktoren bei der vorliegenden Umqualifizierung von Privat- in Geschäftsvermögen im Hinblick auf die direkte Bundessteuer nicht verändern. Dem kann grundsätzlich gefolgt werden. So ergibt sich aus den Akten, dass in der Steuerperiode 2011 sowohl die B.______ ihren Gesellschafts- als auch der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Gemeinde Glarus Nord hatte.