StE 2006, B 99.1, Nr. 12). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die direkte Bundessteuer zu prüfen und die Kantons- und Gemeindesteuer in ein separates Verfahren (VG.2015.00053) zu verweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die Beschwerdegegnerin 2 trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend die direkte Bundessteuer nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher vorab die Frage, ob sie zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.