DBG] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 21. November 2000 [EG DBG] und Art. 105 Abs 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und prüft die Angelegenheit vollumfänglich (vgl. Art. 140 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2