Die Steuerverwaltung beantragte am 1. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Steuerrekurskommission am 29. Mai 2015. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich innert Frist nicht vernehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 A.______ reichte am 7. Juli 2015 erneut eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seiner Beschwerde fest. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] i.V.m.