Er beantragte unter anderem, dass steuerrechtlich alle von ihm eingebrachten Verlustscheine als Geschäftsvermögen der B.______ zu behandeln seien. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus hiess die Einsprache am 30. Juli 2014 teilweise gut. Sie qualifizierte die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen im Umfang von Fr. 100'000.- jedoch weiterhin als Privatvermögen von A.______, weshalb sie die Einsprache in diesem Punkt abwies. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.5 In der Folge erhob A.___