am 23. Mai 2014 die definitive Veranlagung für die Steuerperiode 2011. Sie führte darin aus, dass zwei der in die B.______ eingebrachten Verlustscheine steuerrechtlich als Privatvermögen zu behandeln seien, da kein Zusammenhang mit deren Tätigkeit ersichtlich sei. Deshalb seien insgesamt Fr. 100'000.- erfolgsneutral auszubuchen und im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 Dagegen erhob A.______ am 27. Juni 2014 Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus. Er beantragte unter anderem, dass steuerrechtlich alle von ihm eingebrachten Verlustscheine als Geschäftsvermögen der B.______ zu behandeln seien.