{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00054_2015-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=540&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4885ef662175b70d1a1c47a7a143ead6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00054", "VG.2015.302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:21", "Checksum": "2c7967f4022c39949b2521f1d8114e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)\nRegeste:\nSteuern\n\n\n4.3 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin 1 in der Steuerperiode 2011 eine abweichende Beurteilung gegenüber früheren Veranlagungen vornehmen und war insbesondere nicht dazu verpflichtet, die streitbetroffenen Forderungen gemäss den früheren Steuerperioden als Geschäftsvermögen der B.______ zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer keine entsprechende Taxation zugesichert hatte. Eine solche lässt sich namentlich nicht aus ihrer Steuerveranlagung für das Jahr 2010 ableiten. Entsprechendes trifft auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21 November 2012 (VGer-Urteil VG.2012.00066) zu. So war das Gericht bei der damaligen Beurteilung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht dazu angehalten, die Veranlagung der Beschwerdegegnerin 1 inhaltlich zu überprüfen und der Beschwerdeführer durfte daraus auch nicht ableiten, dass die Veranlagungsbehörde inskünftig an die frühere Qualifikation der streitbetroffenen Vermögensposten gebunden ist. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers findet damit insgesamt keine Stütze. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nEs bleibt somit zu prüfen, ob die streitbetroffenen Positionen im Umfang von Fr. 100'000. - als Geschäftsvermögen der B.______ zu qualifizieren oder steuerrechtlich entsprechend der Veranlagung der Beschwerdegegnerin 1 zu behandeln sind. Dabei ist von Interesse, ob das Inkasso der Forderungen mit dem Zweck der Gesellschaft bzw. mit der Tätigkeit der Gesellschaft vereinbar ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 |\n||||||||||\n|\n5.1.1 Bei der B.______ handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Kommanditgesellschaft gemäss Art. 594 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR). Für diese besorgt der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter die Geschäftsführung (Art. 599 OR). Er vertritt die Gesellschaft nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften und ist dazu ermächtigt, im Namen der Gesellschaft sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 603 i.V.m. 564 Abs. 1 OR). Der Zweck der Gesellschaft ist dabei nicht nur derjenige, der im Handelsregister eingetragen ist, sondern auch derjenige, den die Gesellschaft nach aussen durch ihr sonstiges Verhalten kundgetan hat. Von Art. 564 Abs. 1 OR sind alle Rechtshandlungen gedeckt, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Die Bestimmung ist dabei weit auszulegen. Es ist nämlich alles darunter zu verstehen, was objektiv betrachtet durch den Zweck nicht geradezu ausgeschlossen ist. Es ist nicht notwendig, dass die Handlungen innerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit liegen, sondern es reicht aus, wenn sie nach objektiven Kriterien und in abstracto, der Natur und dem Typus nach, dem Gesellschaftszweck unterstellt werden können. Weiter genügt es, wenn sie den Zweck auch nur mittelbar fördern können. Nicht gedeckt sind diejenigen Massnahmen, welche auf die Abänderung des Gesellschaftsvertrags zielen (vgl. Christoph M. Pestalozzi/ Peter Hettich, in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. A., 2012, Art. 564 N. 5 f.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1.2 Der Gesellschaftszweck der B.______ ist im Handelsregister mit der Verwaltung von Vermögen, Immobilien sowie Unterhaltsarbeiten an Immobilien umschrieben. Objektiv betrachtet erstreckt sich der Zweck daher nicht nur auf die Verwaltung von unbeweglichen Sachen sowie deren Unterhalt, sondern auch auf die Verwaltung von beweglichem Vermögen. Die Verwaltung von Vermögen ist dabei weit auszulegen, weshalb darunter sämtliche Tätigkeiten fallen können, welche unmittelbar und mittelbar der Gesellschaft dienen (vgl. dazu vorstehende E. II/5.1.1). Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass unter den Vermögensverwaltungsbegriff grundsätzlich auch das Inkasso von Forderungen subsumiert werden kann. Allerdings ist dann Vorsicht geboten, wenn es sich bei den zugrunde liegenden Forderungen um solche handelt, welche die Gesellschaft nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung begründete. Dann besteht jeweils die Gefahr, dass die Gesellschaft dazu benutzt wird, uneinbringliche Forderungen künftig steuerwirksam abzuschreiben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||\n|\n5.2.1 Steuerrechtlich betrachtet liegt bei der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor. Dabei sind die Beteiligten für ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft steuerpflichtig, wobei unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilnimmt (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. Aufl., Bern 1997, § 14 N 34). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Nach Art. 18 Abs. 2 DBG zählen dazu auch Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen, wobei die Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen der Veräusserung gleichgestellt ist. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}