{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00054_2015-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=540&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4885ef662175b70d1a1c47a7a143ead6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00054", "VG.2015.302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:21", "Checksum": "2c7967f4022c39949b2521f1d8114e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)\nRegeste:\nSteuern\n\n\nDie Beschwerdegegnerin 2 trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend die direkte Bundessteuer nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher vorab die Frage, ob sie zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nSie begründete ihr Nichteintreten damit, dass sich die Steuerfaktoren bei der vorliegenden Umqualifizierung von Privat- in Geschäftsvermögen im Hinblick auf die direkte Bundessteuer nicht verändern. Dem kann grundsätzlich gefolgt werden. So ergibt sich aus den Akten, dass in der Steuerperiode 2011 sowohl die B.______ ihren Gesellschafts- als auch der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Gemeinde Glarus Nord hatte. Insofern bewirkt die Umqualifizierung des Vermögens unmittelbar nur, dass sich das Privatvermögen um Fr. 100'000.- verringert und sich das Geschäftsvermögen, welches steuerrechtlich ebenfalls dem Beschwerdeführer zuzuweisen ist (vgl. untenstehende E. II/5.2.1), um denselben Betrag erhöht. Im Ergebnis entstehen dadurch keine unmittelbaren Veränderungen an der Vermögens- sowie Einkommensbesteuerung des Beschwerdeführers, weshalb diesem ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung des Rekurses grundsätzlich abzusprechen gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 bemerkt jedoch zu Recht, dass die Umqualifizierung der Vermögensposten eine künftige Gefahr einer steuerwirksamen Abschreibung impliziere. So kann eine uneinbringliche Forderung im Geschäftsvermögen als Verlust verbucht werden, was folglich auch Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer des Beschwerdeführers zeitigen würde. Ohnehin kann der Beschwerdegegnerin 2 aber darin nicht gefolgt werden, dass bei gleicher Ausgangslage auf den Rekurs gegen die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 einzutreten ist und auf denjenigen gegen die direkte Bundessteuer 2011 nicht. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin 2 dazu angehalten gewesen, auch auf den Rekurs gegen die direkte Bundessteuer 2011 einzutreten oder allenfalls auf beide Rekurse nicht einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nKommt das Verwaltungsgericht nun zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, heisst es die Beschwerde in der Regel gut und weist die Sache zur materiellen Behandlung an diese zurück. Im vorliegenden Fall bietet es sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen, weil das Gericht ohnehin über die Kantons- und Gemeindesteuern materiell zu entscheiden hat, an, auf die Rückweisung der Sache zu verzichten und auch die Beschwerde gegen die direkte Bundessteuer 2011 materiell zu behandeln. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe Art. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt, indem sie bestimmte Forderungen im Jahr 2011 nicht als Geschäftsvermögen der B.______ anerkannt habe, obschon dieselben Forderungen in den Jahren 2008 bis 2010 von den zuständigen Steuerbehörden als Geschäftsvermögen akzeptiert worden seien. Dies verstosse gegen den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Veranlagung gegen das Legalitätsprinzip verstossen, da für die Umqualifizierung von Geschäfts- in Privatvermögen keine gesetzliche Grundlage existiere. Schliesslich sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen das Inkasso der übertragenen Forderungen vom Gesellschaftszweck der B.______ erfasst, weshalb die Überführung von privaten Forderungen ins Geschäftsvermögen nicht zu beanstanden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist hingegen der Ansicht, dass sich die Rechtskraft einer Veranlagung ausschliesslich auf die betreffende Einschätzung für eine Steuerperiode und auf eine bestimmte Person beziehe, weshalb eine neue steuerrechtliche Beurteilung in der darauffolgenden Periode zulässig sei. Zudem seien die Forderungen im Umfang von Fr. 100'000.- nicht vom Gesellschaftszweck erfasst, weshalb sie als Privatvermögen zu taxieren seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Es ist unbestritten, dass die Steuerbehörden des Kantons Schwyz und die Beschwerdegegnerin 1 die streitbetroffenen Forderungen in den Steuerperioden 2008 bis 2010 dem Geschäftsvermögen der B.______ zugewiesen hatten. Die Parteien sind sich jedoch uneinig darüber, ob die Beschwerdegegnerin 1 bei der Beurteilung der Steuerperiode 2011 an die früheren rechtskräftigen Veranlagungsentscheide gebunden war. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben findet sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht Anwendung. Im Steuerecht, welches vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, ist er allerdings von geringerer Tragweite als in anderen Rechtsgebieten. So entfalten die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer neuen umfassenden Überprüfung zugänglich (vgl. zum Ganzen StE 2003, B 72.14.2, Nr. 31, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}