{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00054_2015-11-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=540&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4885ef662175b70d1a1c47a7a143ead6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00054", "VG.2015.302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:21", "Checksum": "2c7967f4022c39949b2521f1d8114e05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 19.11.2015 VG.2015.00054 (VG.2015.302)\nRegeste:\nSteuern\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 19. November 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00054 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ndirekte Bundessteuer 2011 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nA.______ ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft B.______ beteiligt, welche ihren Sitz bis April 2011 in […] hatte und seither in Glarus Nord hat. Der Zweck der Gesellschaft besteht gemäss Handelsregisterauszug in der Verwaltung von Vermögen, Immobilien sowie Unterhaltsarbeiten an Immobilien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 21. Januar 2013 deklarierte A.______ für die B.______ einen im Jahre 2011 erwirtschafteten Reingewinn in der Höhe von Fr. 45'950.- sowie ein Reinvermögen (kantonaler Steuerwert) in der Höhe von Fr. 399'388.-. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Am 24. Januar 2013 zeigte das Steueramt des Kantons St. Gallen der Steuerverwaltung des Kantons Glarus an, dass im Reinvermögen der B.______ vier von A.______ als Kapitaleinlage eingebrachte Verlustscheine über eine Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 185'000.- enthalten seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus eröffnete A.______ am 23. Mai 2014 die definitive Veranlagung für die Steuerperiode 2011. Sie führte darin aus, dass zwei der in die B.______ eingebrachten Verlustscheine steuerrechtlich als Privatvermögen zu behandeln seien, da kein Zusammenhang mit deren Tätigkeit ersichtlich sei. Deshalb seien insgesamt Fr. 100'000.- erfolgsneutral auszubuchen und im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Dagegen erhob A.______ am 27. Juni 2014 Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus. Er beantragte unter anderem, dass steuerrechtlich alle von ihm eingebrachten Verlustscheine als Geschäftsvermögen der B.______ zu behandeln seien. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus hiess die Einsprache am 30. Juli 2014 teilweise gut. Sie qualifizierte die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen im Umfang von Fr. 100'000.- jedoch weiterhin als Privatvermögen von A.______, weshalb sie die Einsprache in diesem Punkt abwies. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.5 In der Folge erhob A.______ am 1. September 2014 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Glarus und beantragte die Aufhebung der Steuerveranlagung vom 23. Mai 2014 sowie sinngemäss des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2014, soweit die Umverteilung des Vermögens mit den Veranlagungsziffn. 400 und 434 betroffen sei. Betreffend Ziff. 434 sei der Kapitalwert der B.______ auf Fr. 355'614.- festzulegen. Dementsprechend sei das Vermögen gemäss Ziff. 400 um Fr. 100'000.- zu reduzieren. Die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus wies den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 am 18. Dezember 2014 ab. Auf den Rekurs betreffend die direkte Bundessteuer 2011 trat sie hingegen nicht ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 28. April 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es seien die Veranlagungsziffn. 400 und 434 der Steuerveranlagung 2011 entsprechend seinem Rekursbegehren zu korrigieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Steuerverwaltung beantragte am 1. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Steuerrekurskommission am 29. Mai 2015. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich innert Frist nicht vernehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 A.______ reichte am 7. Juli 2015 erneut eine Stellungnahme ein und hielt dabei an seiner Beschwerde fest. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 21. November 2000 [EG DBG] und Art. 105 Abs 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und prüft die Angelegenheit vollumfänglich (vgl. Art. 140 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3; StE 2006, B 99.1, Nr. 12). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die direkte Bundessteuer zu prüfen und die Kantons- und Gemeindesteuer in ein separates Verfahren (VG.2015.00053) zu verweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|"}