So oder anders steht die Möglichkeit einer steuerwirksamen Abschreibung bei Uneinbringlichkeit der Forderung im Raum. Diese hätte aufgrund der Verlustverrechnung Auswirkungen auf die Besteuerung des Gesellschafters, was wohl auch der Grund für die Vermögensumlagerung durch die Beschwerdegegnerin 1 gewesen ist. Schliesslich bleibt anzumerken, dass bei der vorliegenden Qualifikation der Forderungen die Frage offen bleiben kann, ob mit der vom Beschwerdeführer gewählten Taxierung der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Inkasso der beiden streitbetroffenen Forderungen im Interesse der B.___