__ an die B.______ ab. Diese verbuchte die zedierte Forderung im Umfang von Fr. 50'000.- als Geschäftsvermögen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3.2 Dem zweiten Vermögenswert liegt der am 21. Januar 1992 von D.______ errichtete Erbvertrag zugrunde, mit welchem er den Beschwerdeführer als Erben einer Liegenschaft einsetzte. Offenbar konnte die Liegenschaft nach dem Erbschaftsanfall nicht an den Beschwerdeführer übertragen werden, weshalb dieser gegenüber der Erbengemeinschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'000.- erhielt. Diese Forderung wurde mittels eines Schuldbriefs in der Höhe von Fr. 15'000.- sichergestellt.