| |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 | |||||||||| | 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim ersten zur Diskussion stehenden Vermögenswert um eine Darlehensforderung des Beschwerdeführers gegenüber C.______ handelt (vgl. Abrechnung vom 31. Januar 2000). Diese wurde am 26. August 1997 von Fr. 30'000.- auf Fr. 55'000.- ausgedehnt und ist mit einem Grundpfandrecht sichergestellt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer gegenüber C.______ Forderungen aus Auftrag geltend, da er in der Vergangenheit für diesen als […] tätig war. Mit Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 trat der Beschwerdeführer die Forderungen gegen C.______ an die B.__