| |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Dazu zählen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen, wobei die Überführung von Privat- in Geschäftsvermögen der Veräusserung gleichgestellt ist (vgl. dazu auch Art. 106 Abs. 2 StG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.3