Dann besteht jeweils die Gefahr, dass die Gesellschaft dazu benutzt wird, uneinbringliche Forderungen künftig steuerwirksam abzuschreiben. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 | |||||||||| | 4.2.1 Steuerrechtlich betrachtet liegt bei der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor. Dabei sind die Beteiligten für ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft steuerpflichtig, wobei unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige an der Geschäftsführung der Gesellschaft teilnimmt (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. Aufl., Bern 1997, § 14 N 34). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2.2 Gemäss Art.